Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Abschlüsse

(1) Unsere sämtlichen - auch zukünftige - Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen.
(2) Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit Entgegennahme unserer Ware gelten die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
(3) Abschlüsse und Vereinbarungen - insbesondere, wenn Sie von unseren Bedingungen abweichen - werden erst durch unsere Bestätigung verbindlich.
(4) Angebote verstehen sich freibleibend.
(5) Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.

§ 2 Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich netto und beinhalten keine Mehrwertsteuer.
(2) Für den Zeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhungen und Abgaben gelten als vereinbart.
(3) Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung der offenen Zufahrt auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen.
(4) Etwaige Änderungen der über der Angebotsabgabe aus Importen  zugrunde liegenden Preisnotierungen des Lieferers, Devisentageskurse, Frachtraten, der Zölle oder sonstige Abgaben am Fälligkeitstage gehen zu Lasten oder Gunsten des Verkäufers.

§ 3 Lieferzeit

(1) Die Lieferzeiten sind bedingt durch die Liefermöglichkeiten und –fristen der Vorlieferanten, bei denen der Verkäufer die Waren und/oder Leistungen bezieht. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Ausführungseinzelheiten.
(2) Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers oder Lieferwerkes unmöglich ist.
(3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich, unbeschadet der Rechte des Verkäufers aus Verzug des Käufers, um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen in Verzug ist.
(4) Teillieferungen sind gestattet und können vom Käufer nicht zurückgewiesen werden. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
(5) Bei Verkäufen ab Lager wird der karteimäßige Vorrat als verfügbar unterstellt. Änderungen und Streichungen auf Grund der tatsächlichen Vorratslage müssen wir uns deshalb ausdrücklich vorbehalten. Ist die Änderung dem Käufer nicht zumutbar, kann er ohne Anspruch auf Schadenersatz vom Vertrag zurücktreten.

§ 4 Rücktrittsrecht und höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, ganz gleich ob sie bei uns oder unseren Lieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verzögern, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Der höheren Gewalt stehe­­­­n Umstände gleich wie Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen des Betriebes oder Transportes.
(3) In den Fällen 4.1 und 4.2 kann der Käufer den Verkäufer zur Nennung eines verbindlichen Liefertermins auffordern. Ist der Verkäufer dazu nicht bereit oder nicht in der Lage einen Liefertermin zu nennen, der in einem angemessenen Zeitraum seit Zugang der Aufforderung liegt, ist der Käufer zum Rücktritt unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche berechtigt.

§ 5 Abweichung von Maßen und Gewichten

(1) Abweichungen  von Maßen und Gewichten sind zulässig auf Basis der aktuellen Normen nach DIN / EN. Soweit die Preisberechnung nach Gewicht erfolgt, sind nur die ermittelten Gewichte und nicht die angegebene Stückzahl für die Berechnung maßgebend.
(2) Die Gewichte werden von unseren, bzw. den Wiegemeistern des Vorlieferanten ermittelt und sind für die Berechnung ab Lager oder Werk maßgebend.
(3) Unabhängig vom Beförderungsmittel ist das Gesamtgewicht für die Berechnung Maß gebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

§ 6 Versand, Gefahrenübergang, Anlieferung

(1) Mit der Übergabe an den Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder unseres Lagers, geht die Gefahr - einschließlich der Beschlagnahme - in jedem Falle (z. B. bei fob- und cif-Geschäften) auf den Käufer  über. Bei Frankolieferungen sind die Frachtkosten lediglich als eine im Interesse des Käufers gemachte Vorlage zu betrachten.
(2) Wenn nicht anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Verpackungs-, Schutz- und Beförderungsmittel, wie z. B. gedeckte Spezialwagen, werden gesondert berechnet. Die Auswahl, auch des Transportweges, erfolgt unter der Haftungsbeschränkung auf grobes Verschulden.
(3) Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls, oder bei Unmöglichkeit des Versendens, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
(4) An die Bedingungen der am Versand beteiligten Fracht- und Versicherungsunternehmen ist der Käufer gebunden, sofern der Verkäufer diese Unternehmen nicht grob sorgfaltswidrig ausgewählt hat.
(5) Für Stückgutsendungen oder Beiladungen werden die vereinbarten Aufpreise berechnet, bzw. die Kosten, die der Lieferer von uns erhebt.
(6) Frankolieferungen erfolgen zur vereinbarten Verwendungsstelle, frei Bordsteinkante und nicht abgeladen. Für die Entladung ist der Empfänger zuständig. Evtl. entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 7 Veräußerungsverbot  und zulässige Ausfuhr

Das Material darf nur im Inland Verwendung finden. Eine Ausfuhr in unbearbeitetem Zustand hat nur nach vorheriger Absprache mit uns zu erfolgen. Zuwiderhandlung zieht eine vom Lieferwerk in Prozent des Verkaufspreises festzulegende Vertragsstrafe nach sich. Als Export gilt die Lieferung in ein Gebiet außerhalb der EU. Das Gebiet innerhalb der EU gilt im Sinne dieser Bestimmungen als Inland.

§ 8 Mängel

(1) Mängelanzeigen sind vom Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang am Bestimmungsort schriftlich geltend zu machen. Vorbehalte von Frachtführern in den Frachtpapieren sind kein Beweis für irgendwelche Mängel.
(2) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Folgebearbeitung anzuzeigen. Mängelrügen nach Ablauf von 6 Monaten ab Datum des Wareneinganges können nicht mehr anerkannt werden. Die Mängelhaftung endet ebenfalls mit diesem Termin.
(3) Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
(4) Der Mängelanspruch verfällt spätestens 4 Wochen nach schriftlicher Ablehnung durch uns.
(5) Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Ansprüche.
(6) Mangelhafte Ware nehmen wir zurück und ersetzen Sie durch einwandfreie Ware. An Stelle dessen können wir auch den Minderwert ersetzen, oder soweit möglich, Nachbesserung vornehmen. Ist eine Ersatzleistung bzw. Nachbesserung unmöglich, können wir, statt den Minderwert zu ersetzen, auch vom Vertrag zurücktreten. Das selbe Recht steht dem Käufer zu, wenn ihm das Behalten der mangelhaften Ware trotz der Minderung des Kaufpreises nicht zuzumuten ist. Ist die Ware bereits weiter be- oder verarbeitet, steht dem Käufer nur ein Minderungsrecht zu.
(7) Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche -gleich aus welcher Rechtsgrundlage- sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 9  Zahlungsbedingungen

(1) Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto auf den reinen Warenwert. Ansonsten hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ohne Skontoabzug zu erfolgen, und zwar so, dass wir am Fälligkeitstag über den Gegenwert auf unserem Konto verfügen können. Rechnungsbeträge bis 50,00 Euro Warenwert sind nicht skontierfähig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zahlbar.  Ein Rückhalterecht steht dem Käufer nicht zu. Ebenso darf er nicht aufrechnen, es sei denn, die von ihm geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig.
(2) Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Einganges, abzüglich der Auslagen, mit Wertstellung am Tag, an dem wir über den Gegenwert auf unserem Konto verfügen können.
(3) Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in banküblicher Höhe für Kontokorrent-Kredite berechnet.
(4) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns erst nach dem Geschäftsabschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Zweifel stellen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns weiterhin, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuhändigen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.
(5) Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten in der Transferierung des Rechnungsbetrages nach Deutschland auftreten, so gehen die dadurch entstandenen Nachteile zu Lasten des Käufers. Bei Geschäften in Fremdwährung trägt ab Vertragsabschluss der Käufer das Kursrisiko.
(6) Wir sind berechtigt, sämtliche Forderungen gegen Forderungen des Käufers aufzurechnen, die ihm (gleich aus welchem Rechnungsgrund) gegen uns zustehen.
(7) Das gilt unabhängig der vereinbarten Zahlungsweise. Sind die Forderungen verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.

§10 Eigentumsvorbehalt

(1) Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für  unsere Saldoforderung. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern. Der Käufer ist zu Weiterverkauf  und -veräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß §10 Abs. 4) und 5) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben.
(3) Die Forderungen des Käufers aus dem Wiederverkauf der Vorbehaltsware -einschließlich etwaiger Saldoforderungen- werden bereits jetzt an uns abgetreten, gleichgültig ob sie weiterverarbeitet oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung gilt in Höhe des Wertes der verkauften Vorbehaltsware.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Be- und Verarbeitung erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
(5) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der  Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltswaren im Sinne dieser Bedingungen.
(6) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Berlin.
(2) Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) In jedem Falle gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht.

§12 Sonstiges

(1) Leistungs- und lieferungsspezifische Bescheinigungen, Zeugnisse und Nachweise sind kostenpflichtig und  müssen Teil  der Bestellung sein. Eine nachträgliche Anforderung kann nicht berücksichtigt werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so bleiben die anderen trotzdem rechtsverbindlich.
(3) Soweit die Bestellbedingungen keine Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Kundenbezogene Daten werden nur zu interner Nutzung gespeichert und können von uns zu Werbezwecken verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

Stand März 2014